www.facebook.com/Reputationsmanager - Reputationmanagement mit Negativ SEO zeigt sofortige Ergebnisse bei negativer Berichterstattung.

Freitag, 16. August 2024

Als Verleumdung ist eine nachweislich falsche Google-Bewertung strafbar, welche die öffentliche Meinung herabwürdigen soll. Gemäß StGB kann dafür eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren drohen

Von Handwerker*innen bis zu Ärzt*innen, von Professor*innen bis zu Selbständigen, die sich im Internet präsentieren und auf Positivbewertungen hoffen – jene, die mit ihrer Arbeit oder Dienstleitung in der Öffentlichkeit stehen, müssen auch eine öffentliche Bewertung hinnehmen. 

Diese Bewertung ist in der Regel durch die im Grundgesetz verankerte Meinungsfreiheit gedeckt. Dieser Grundsatz gilt auch für Bewertungen, die von anonymen Autoren vorgenommen werden. 

Gleichzeitig sind die Betreiber von Bewertungsportalen grundsätzlich nicht verpflichtet, die Identität des Autors preiszugeben – sonst würden sie nämlich selbst gegen Datenschutzrecht („Gesetz über den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien“) verstoßen. 

Eine Ausnahme gilt hier, wenn der Inhalt der Bewertung gegen strafrechtliche Normen – zum Beispiel bei übler Nachrede, Verleumdung oder Beleidigung – verstößt. Für diesen Ausnahmefall bedarf es wiederum einer richterlichen Anordnung zur Preisgabe der Identität des anonymen Autors.

Welche Bewertung nicht hingenommen werden muss: 

Bewertungen, die personenbezogene Daten beinhalten, können gegen die Datenschutz-Grundverordnung oder andere Datenschutz-Gesetze verstoßen. Es muss also zum Beispiel nicht hingenommen werden, wenn in Portalen die private Adresse oder Telefonnummer veröffentlicht werden, die nicht mit der beruflichen Stellung in Verbindung stehen. Ebenso nicht hingenommen werden müssen Beleidigungen oder Schmähungen. 

Denn: 

Die Meinungsfreiheit muss gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht abgewogen werden. Zudem muss die Bewertung auch das sonstige Zivil- und Strafrecht beachten und darf selbst nur wahre Tatsachen nennen. Finden sich Beleidigungen, Bedrohungen, Verleumdungen oder üble Nachrede in der Bewertung, dann ist das kein Fall für den Datenschutzbeauftragten mehr, sondern unter Umständen für den Staatsanwalt.


Weitere Links zum Thema

Unliebsame Beiträge aus einem Internet-Forum löschen lassen?

Sonntag, 28. Juli 2024

Negative Bewertungen können oftmals ganz oder zumindest teilweise gelöscht werden. Es spielt dabei keine Rolle, ob die negative Rezension auf Google, Facebook, Amazon, kununu oder anderen Online-Plattformen erfolgt.

Warum sind negative Bewertungen gefährlich? 

Positive Bewertungen steigern die Reputation eines Unternehmens. Negative Bewertungen schädigen die Reputation eines Unternehmens. Bewertungen haben also entscheidenden Einfluss auf den Ruf auch Ihres Unternehmens. Bewertungen können dabei sowohl Einfluss auf die Entscheidungen von Bestands- als auch potentiellen Neukunden nehmen. 

Schlechte Bewertungen können dazu führen, dass Bestandskunden sich von Ihnen abwenden. Potentielle Neukunden nehmen möglicherweise gar nicht erst Kontakt zu Ihnen auf. Außerdem führen negative Bewertungen dazu, dass Ihr Unternehmen in der Google-Suche schlechter gefunden wird, weil Bewertungen Einfluss auf das Ranking nehmen.

Bewertungen sind Meinungsäußerungen Bewertungen sind Meinungsäußerungen. 

Als solche sind sie von dem Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit grundsätzlich geschützt. Das führt dazu, dass grundsätzlich jeder jeden jederzeit bewerten kann und darf. Ein Einverständnis des Bewerteten ist nicht erforderlich. Auch wenn die Bewertung scharf, überzogen oder polemisch formuliert ist, ist dies von dem Bewerteten in der Regel hinzunehmen. Soweit die schlechte Nachricht.

Wann sind Bewertungen unzulässig? 

Bewertungen sind dann unzulässig, wenn sie einer der folgenden Fallgruppen zugeordnet werden können: Bei der Bewertung handelt es sich um eine Schmähkritik. Bei der Bewertung handelt es sich um eine Formalbeleidigung. Bei der Bewertung handelt es sich um einen Angriff auf die Menschenwürde. Bei der Bewertung handelt es sich um einen unwahre Tatsachenbehauptung. Bei der Bewertung handelt es sich zwar um eine wahre Tatsachenbehauptung aber das Interesse des Bewerteten an der Löschung überwiegt ausnahmsweise das Interesse des Bewerters an der Veröffentlichung (z.B. bei Eingriffen in die Intimsphäre).

Wenn eine Bewertung nicht durch die Meinungsfreiheit geschützt ist, sie insbesondere unwahr oder beleidigend ist, stehen die Chancen für eine Löschung gut.


Weitere Links zum Thema

Strafanzeige und Strafantrag wegen Verleumdung