Diese Bewertung ist in der Regel durch die im Grundgesetz verankerte Meinungsfreiheit gedeckt.
Dieser Grundsatz gilt auch für Bewertungen, die von anonymen Autoren vorgenommen werden.
Gleichzeitig sind die Betreiber von Bewertungsportalen grundsätzlich nicht verpflichtet, die Identität des Autors preiszugeben – sonst würden sie nämlich selbst gegen Datenschutzrecht („Gesetz über den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien“) verstoßen.
Eine Ausnahme gilt hier, wenn der Inhalt der Bewertung gegen strafrechtliche Normen – zum Beispiel bei übler Nachrede, Verleumdung oder Beleidigung – verstößt. Für diesen Ausnahmefall bedarf es wiederum einer richterlichen Anordnung zur Preisgabe der Identität des anonymen Autors.
Welche Bewertung nicht hingenommen werden muss:
Bewertungen, die personenbezogene Daten beinhalten, können gegen die Datenschutz-Grundverordnung oder andere Datenschutz-Gesetze verstoßen. Es muss also zum Beispiel nicht hingenommen werden, wenn in Portalen die private Adresse oder Telefonnummer veröffentlicht werden, die nicht mit der beruflichen Stellung in Verbindung stehen.
Ebenso nicht hingenommen werden müssen Beleidigungen oder Schmähungen.
Denn:
Die Meinungsfreiheit muss gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht abgewogen werden. Zudem muss die Bewertung auch das sonstige Zivil- und Strafrecht beachten und darf selbst nur wahre Tatsachen nennen. Finden sich Beleidigungen, Bedrohungen, Verleumdungen oder üble Nachrede in der Bewertung, dann ist das kein Fall für den Datenschutzbeauftragten mehr, sondern unter Umständen für den Staatsanwalt.
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